TAR Bolzano, sez. I, sentenza 2024-07-23, n. 202400196
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Testo completo
Pubblicato il 23/07/2024
N. 00196/2024
N. 00086/2024 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 86 des allgemeinen Registers des Jahres 2024, eingebracht von
TO AC und WE AC, vertreten und verteidigt von RA Manfred Natzler, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Europagalerie, 26;
gegen
Gemeinde NS, in Person des Bürgermeisters pro tempore , vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur Trient, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und gesetzliches Domizil deren Sitz in Trient, Largo Porta Nuova, 9;
für die Aufhebung
1) der Maßnahme laut Schreiben vom 12.1.2024 der Gemeinde NS betreffend „ Aufhebung der Baukonzession Nr. 1815/39/19 vom 21.10.2019 “;
2) sowie allfälliger anderer, der genannten Maßnahme vorausgesetzten, vorausgehenden, nachfolgenden bzw. mit ihnen verbundenen und/oder zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in den Einlassungsschriftsatz der Gemeinde NS;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 10. Juli 2024 der Berichterstatterin, Gerichtsrätin Margit Falk Ebner, und der Verteidiger der Parteien laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen:
SACHVERHALT
Gegenstand der Anfechtung ist das Schreiben vom 12.1.2024 der Gemeinde NS mit dem Betreff „ Aufhebung der Baukonzession Nr. 1815/39/19 vom 21.10.2019 “.
Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
„ Anfechtungsgrund 1
Verletzung und falsche Anwendung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, Art. 103, Abs. 2; Verletzung und falsche Anwendung des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, in geltender Fassung, Art. 8 Abs. 1; Verletzung und falsche Anwendung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in der anwendbaren Fassung, Art. 72; Verletzung und falsche Anwendung des Gesetzesdekrets Nr. 21 vom 21. März 2022, umgewandelt in Gesetz Nr. 51/2022, in derzeit gültiger Fassung, Art. 10septies; “;
„ Anfechtungsgrund 2
Verletzung und falsche Anwendung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, Art. 103, Abs. 2; Verletzung und falsche Anwendung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in der anwendbaren Fassung, Art. 72; Verletzung und falsche Anwendung des Bauleitplanes der Gemeinde NS; Verletzung und falsche Anwendung des Durchführungsplanes für die Wohnbauerweiterungszone (Mischgebiet) „Torgglerwiese“; “;
„ Anfechtungsgrund 3
Verletzung und falsche Anwendung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, Art. 112; Verletzung und falsche Anwendung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, in geltender Fassung, Art. 43; Verletzung und falsche Anwendung des GvD vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, Artt. 2, 18; Verletzung und falsche Anwendung des DPR vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, in geltender Fassung, Art. 28; Verletzung der Verfassung der Republik Italien, Art. 117, Abs. 2, lit. h) und l); Verletzung und falsche Anwendung des Durchführungsplanes für die Wohnbauzone C1 – Erweiterungszone „Torgglerwiese“; “;
„ Anfechtungsgrund 4
Verletzung und falsche Anwendung des Landesgesetzes 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, und dort insbesondere der Art. 11bis und 14, in Verbindung mit den entsprechenden staatlichen und regionalen gesetzlichen Bestimmungen; fehlende Mitteilung der Einleitung des Verfahrens; fehlende Mitteilung der „voraussichtlichen Ablehnungsgründe “;“;
„ Anfechtungsgrund 5
Verletzung und falsche Anwendung des Landesgesetzes 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, und dort insbesondere von Art. 7, in Verbindung mit den entsprechenden staatlichen und regionalen gesetzlichen Bestimmungen; “.
Zusätzlich zum Antrag auf „ Aufhebung, Nichtanwendung, Erklärung der Nichtigkeit und/oder der Unwirksamkeit “ des angefochtenen Verwaltungsaktes, erhoben die Rekurssteller, in untergeordneter Hinsicht, eine Schadenersatzklage, in der sie insbesondere darlegten, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben ohne die ungerechtfertigte, zeitweilige Einstellung der Bauarbeiten gemäß Schreiben vom 15.11.2023 fristgerecht hätte abgeschlossen werden können.
Die Rekurssteller beantragten daher, für den Fall, dass es nicht möglich sein sollte, im Rahmen des gegenständlichen Rechtsstreites durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes die Möglichkeit zu schaffen, das mit Baukonzession Nr. 1815/39/19 vom 21.10.2019 genehmigte Bauvorhaben abzuschließen (mit oder ohne Variante), die Verurteilung der Gemeinde NS zur Bezahlung eines Schadenersatzes in Höhe von insgesamt € 34.041,08, vorbehaltlich einer weiteren Spezifizierung im Verlaufe des Verfahrens. Der Schaden entspreche - laut Rekurssteller - den Kosten für die teilweise Errichtung des seitens der Gemeinde NS genehmigten Bauwerks sowie den allfälligen Kosten für den Rückbau, sollte sich dieser als notwendig erweisen. Für die teilweise Errichtung des seitens der Gemeinde NS genehmigten Bauwerks seien bislang insgesamt € 10.258,40 an die beauftragten Baufirmen bezahlt worden, und zwar € 1.366,40 für Aushub- und Baggerarbeiten an die Blasbichler Bau GmbH, sowie € 8.892,00 an die Palwit Bau, für die Errichtung der Fundamente, der Sockelmauern und der seitlichen Abdichtungen, sowie der Leerverrohrung für den Anschluss der PV-Anlage und die Wiederherstellung des umliegenden Geländes, sowie für das Einbringen von Grobschotter und Kies innerhalb der Parkfläche als Unterbau des Belages (Dok. 23, 24). Für die Planungstätigkeit, in Bezug auf die Durchführungsplanänderung und die Einreich- und Ausführungsplanung in Bezug auf das Einreich- und Varianteprojekt, sowie die statischen Berechnungen, seien bislang € 11.324,04 angefallen (Dok. 25). Der entgangene Gewinn der Stromproduktion, durch die auf dem Dach des zu errichtenden Bauwerks zu installierende PV-Anlage, müsse mit rund € 951,60 für 6 Monate beziffert werden und sei unter Berücksichtigung des derzeitigen monatlichen Stromverbrauchs der Rekurssteller für das Aufladen des E-Autos berechnet worden (Dok. 26). Der allfällige Abbruch und Rückbau des Bauwerks, sowie die notwendige Wiederherstellung des Geländes würde, vorsichtig geschätzt, rund € 9.432,00 zzgl. MwSt. an zusätzlichen Kosten verursachen.
Es wurden folgende Schlussanträge gestellt:
„… möge dieses löbliche Regionale Verwaltungsgericht – Autonome Sektion für die Provinz Bozen, contrariis reiectis, in der Hauptsache: die angefochtenen Maßnahmen und Akte im Rahmen und nach Maßgabe der oben angeführten Anfechtungsgründe aufheben bzw. für unwirksam, nicht anwendbar und/oder nichtig erklären;
und in der Folge: den Rekurswerbern eine angemessene Frist für die Fertigstellung der Bauarbeiten in Umsetzung der Baukonzession Nr. 1815/39/19 erteilen;
und zudem: nach Feststellung und Erklärung der Rechtwidrigkeit des Verwaltungshandelns der Gemeinde NS, die Gemeinde NS dazu verurteilen, den beiden Rekursstellern zur gesamten Hand einen Schadenersatz in dem als gerecht erachteten Ausmaß von nicht weniger als € 34.041,08, bzw. in dem im Zuge des Verfahrens festgestellten höheren oder geringeren Ausmaß, zu zahlen;
auf jeden Fall: die Rekursgegner zur Erstattung sämtlicher Verfahrenskosten und Rechtsanwaltsentgelte an die Rekurssteller zzgl.